ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz)
Auch: Zwangsversteigerungsgesetz
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung regelt den gesamten Ablauf – von der Anordnung über den Termin bis zur Verteilung des Erlöses.
Das ZVG ist die zentrale Rechtsgrundlage. Es bestimmt, wer ein Verfahren beantragen darf, wie der Termin bekanntzumachen ist, welche Rechte am Grundstück bestehen bleiben und wann das Gericht den Zuschlag versagen muss.
Für Bieter sind vor allem wenige Vorschriften praktisch bedeutsam: § 44 zum geringsten Gebot, §§ 67 bis 70 zur Sicherheitsleistung, § 74a und § 85a zu den Wertgrenzen, § 52 zu den bestehen bleibenden Rechten und § 90 zum Eigentumsübergang.
Ergänzend gelten das Gerichtskostengesetz für die Zuschlagsgebühr, das Grunderwerbsteuergesetz für die Steuer und das BGB für Fragen, die das ZVG nicht eigens regelt – etwa das Schicksal bestehender Mietverhältnisse.