Verfahren§ 180 ZVG

Teilungsversteigerung

Auch: unechte Zwangsversteigerung, Auseinandersetzungsversteigerung

Versteigerung zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft – etwa nach einer Scheidung oder in einer Erbengemeinschaft. Es gibt keinen Schuldner und keinen Gläubiger.

Gehört eine Immobilie mehreren gemeinsam und können sie sich nicht einigen, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Ziel ist nicht die Befriedigung einer Forderung, sondern die Umwandlung des unteilbaren Grundstücks in teilbares Geld.

Der Ablauf im Gerichtssaal unterscheidet sich für Bieter nicht von einer gewöhnlichen Zwangsversteigerung. Ein praktischer Unterschied liegt im geringsten Gebot: Da kein Gläubiger betreibt, bleiben die eingetragenen Rechte in aller Regel bestehen und sind vom Bieter zusätzlich zu übernehmen.

Teilungsversteigerungen enden überdurchschnittlich oft ohne Zuschlag, weil sich die Beteiligten im letzten Moment doch verständigen oder einer von ihnen selbst mitbietet, um das Objekt zu halten.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.