Verfahren

Zwangsversteigerungsvermerk

Auch: Versteigerungsvermerk

Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die das laufende Verfahren öffentlich macht und den guten Glauben eines Erwerbers ausschließt.

Der Vermerk schützt den betreibenden Gläubiger: Wer nach seiner Eintragung vom Schuldner kauft, kann sich nicht darauf berufen, von dem Verfahren nichts gewusst zu haben.

Für die Beurteilung eines Objekts ist der Vermerk ein nützliches Datum. Steht er schon lange im Grundbuch, hat das Verfahren eine Vorgeschichte – oft mehrere aufgehobene Termine, Einstellungen oder Beitritte weiterer Gläubiger.

Mit dem Zuschlag wird der Vermerk gegenstandslos und im Zuge der Grundbuchberichtigung gelöscht.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.