Zwangsversteigerungsvermerk
Auch: Versteigerungsvermerk
Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die das laufende Verfahren öffentlich macht und den guten Glauben eines Erwerbers ausschließt.
Der Vermerk schützt den betreibenden Gläubiger: Wer nach seiner Eintragung vom Schuldner kauft, kann sich nicht darauf berufen, von dem Verfahren nichts gewusst zu haben.
Für die Beurteilung eines Objekts ist der Vermerk ein nützliches Datum. Steht er schon lange im Grundbuch, hat das Verfahren eine Vorgeschichte – oft mehrere aufgehobene Termine, Einstellungen oder Beitritte weiterer Gläubiger.
Mit dem Zuschlag wird der Vermerk gegenstandslos und im Zuge der Grundbuchberichtigung gelöscht.