Zubehör
Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen. Sie werden von der Versteigerung mit erfasst.
Zubehör sind etwa die Heizungsanlage, eine Einbauküche in bestimmten Fällen oder der Maschinenbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs. Sie gehen mit dem Zuschlag auf den Ersteher über.
Beweglichkeiten, die kein Zubehör sind – Möbel, Fahrzeuge, persönliche Gegenstände – bleiben Eigentum des Schuldners und sind herauszugeben.
Streit entsteht regelmäßig an der Grenze. Wer sicher gehen will, prüft die Angaben im Gutachten und dokumentiert den Zustand bei Besitzübergang.