Beteiligte§ 9 ZVG

Beteiligte

Alle, deren Rechte das Verfahren berührt: Eigentümer, Gläubiger, Inhaber eingetragener Rechte und wer seine Rechte rechtzeitig anmeldet.

Beteiligte haben Anspruch auf Ladung, dürfen im Termin Anträge stellen und können Rechtsbehelfe einlegen. Ein bloßer Bieter ist kein Beteiligter – er wird es erst, wenn er den Zuschlag erhält.

Wer ein Recht hat, das nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, muss es anmelden, um berücksichtigt zu werden. Versäumt er das, wird sein Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht beachtet.

Die Beteiligtenstellung erklärt, warum im Termin oft mehr Personen anwesend sind als Bietinteressenten: Vertreter der Bank, der Gemeinde, einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.