Beteiligte

Schuldner

Der Eigentümer, gegen den vollstreckt wird. Er bleibt bis zum Zuschlag Eigentümer und im Besitz der Immobilie.

Die häufigste Fehlvorstellung ist, der Schuldner sei bereits ausgezogen oder das Objekt stehe leer. Beides ist eher die Ausnahme. In den meisten Verfahren wohnt der Eigentümer bis zum Zuschlag und darüber hinaus in der Immobilie.

Er ist nicht verpflichtet, eine Besichtigung zu gestatten. Das ist der Hauptgrund, warum das Gutachten so großes Gewicht hat: Es ist oft die einzige Innenansicht, die ein Bieter je zu sehen bekommt.

Der Schuldner kann das Verfahren bis zuletzt abwenden, indem er zahlt oder sich mit dem Gläubiger einigt. Auch nach dem Zuschlag stehen ihm Rechtsbehelfe offen.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.