Beteiligte§ 1 ZVG

Vollstreckungsgericht

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Es führt das Verfahren und erteilt am Ende den Zuschlag.

Zuständig ist nicht das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder des Gläubigers, sondern das am Ort der Immobilie. Wer ein Objekt sucht, findet die Verfahren deshalb immer beim örtlichen Amtsgericht.

Das Gericht ist nicht Partei. Es vertritt weder den Gläubiger noch den Schuldner, sondern wacht über die Einhaltung des Verfahrens. Auskünfte zum Zustand der Immobilie gibt es nicht – dafür ist das Gutachten da.

Die Akte kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Sie enthält regelmäßig mehr als die Bekanntmachung: Grundbuchauszug, Gutachten, Mitteilungen der Beteiligten und oft Hinweise auf bereits gescheiterte Termine.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.