Vorkaufsrecht
Recht, in einen Kaufvertrag einzutreten. Im Zwangsversteigerungsverfahren läuft es ins Leere, weil es keinen Kaufvertrag gibt.
Weil der Zuschlag kein Kauf ist, löst er kein Vorkaufsrecht aus – weder ein eingetragenes noch das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch.
Ein eingetragenes Vorkaufsrecht kann gleichwohl bestehen bleiben und bei einem späteren Weiterverkauf durch den Ersteher wirksam werden.
Das ist eine der Eigenheiten, die die Versteigerung von einem normalen Erwerb unterscheiden – und einer der Gründe, warum Gemeinden Objekte seltener abfangen können.