Gebote & Grenzen§§ 96 ff. ZVG

Zuschlagsbeschwerde

Rechtsbehelf gegen die Erteilung oder Versagung des Zuschlags, einzulegen binnen zwei Wochen.

Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten und der Ersteher. Gerügt werden können nur Verfahrensfehler, nicht die Höhe des Gebots als solche.

Die Beschwerde hemmt den Eigentumsübergang nicht. Der Ersteher ist also zunächst Eigentümer, trägt aber das Risiko, dass der Zuschlag aufgehoben wird.

Deshalb empfiehlt es sich, mit größeren Investitionen in das Objekt zu warten, bis die Frist abgelaufen ist.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.