Verfahren§§ 146 ff. ZVG

Zwangsverwaltung

Alternative zur Versteigerung: Ein Verwalter bewirtschaftet die Immobilie und führt die Erträge an den Gläubiger ab. Das Eigentum bleibt beim Schuldner.

Die Zwangsverwaltung greift auf die laufenden Nutzungen zu, nicht auf die Substanz. Das Gericht bestellt einen Zwangsverwalter, der Mieten einzieht, notwendige Erhaltungsmaßnahmen veranlasst und den Überschuss verteilt.

Häufig läuft sie parallel zu einer Zwangsversteigerung. Für Bieter ist das eine nützliche Information: Wo ein Zwangsverwalter bestellt ist, gibt es belastbare Angaben zu Mietern und Mieteinnahmen, und eine Innenbesichtigung ist eher zu erreichen als sonst.

Mit dem Zuschlag endet die Zwangsverwaltung nicht automatisch; sie wird durch gesonderten Beschluss aufgehoben. Mieten, die auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallen, stehen dem Ersteher zu.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.